Zum Inhalt springen

Die Satzung des Förderverein „Kindergarten Löwenherz Lauenberg“ e.V.

Die Satzung des Förderverein „Kindergarten Löwenherz Lauenberg“ e. V. wurde am 25.06.2009 zur Gründungsveranstaltung bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit. Die Satzung kann hier ausführlich nachgelesen oder als PDF heruntergeladen werden.

Satzung

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.Der Verein trägt den Namen Förderverein Kindergarten Löwenherz Lauenberg. Er soll in das Vereinsregister des
     Amtsgerichts Göttingen eingetragen werden.

2.Sitz des Fördervereins ist Lauenberg.

3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2    Zweck und Ziel

1.Ziel der Arbeit des Fördervereins ist es, den Kindergarten Löwenherz Lauenberg in Lauenberg zu unterstützen,
     insbesondere durch

    – die Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung des Kindergartens,

    – die Förderung der kulturellen Belange der Kinder und der außerschulischen Jugendbildung sowie

    – die Unterstützung von Partnerprojekten des Kindergartens.

Der Vereinszweck ist weiterhin die Förderung der Jugendhilfe (außerschulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen etc.).

Der Verein soll u.a. sowohl selbst, als auch durch institutionelle Förderung sowie durch die Beschaffung von Spenden der Mitglieder oder Dritter finanzielle Mittel für die Kinder einwerben  und zur Verfügung stellen.

2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68AO). Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
    werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch
    Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.

§ 3    Mitgliedschaft

1.Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag
    erworben, wenn der Vorstand der Aufnahme in den Verein nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht.

2.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

  1. 3.Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres ausgesprochen
        werden.
  2. 4.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    -wiederholt in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder

    -wiederholt in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt oder

    -mit seinem Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4    Mitgliedsbeitrag

1.Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einen
    Mitgliedsbeitrag. Seine Höhe wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

2.Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird spätestens im März fällig.

§ 5    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    – die Mitgliederversammlung

    – der Vorstand

§ 6    Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

    – die Wahl des Vorstandes

    – die Wahl der Kassenprüfer nebst Stellvertretern

    – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    – Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

    – die Entlastung des Vorstandes

    – Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

    – die Änderung der Satzung

    – Anträge zur Durchführung von Aufgaben des Vereins

    – Auflösung des Vereins

2.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 6 A    Stimmrecht und Wählbarkeit

1.Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht juristischer Personen kann
    durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann nur persönlich
    ausgeübt werden.

2.Gewählt werden können alle volljährigen natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sind.

§ 7    Einberufung der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, jeweils im ersten Kalenderviertel, statt. Sie wird vom Vorstand
    mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Kindergarten, sowie durch Mitteilung in der „Einbecker Morgenpost“
    einberufen.

2.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3.Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
    mit Gründen beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

4.Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
    Beratungsgegenstandes beantragen.

§ 8    Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

1.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
    werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
    Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

2.Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

3.Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen gefasst. Gewählt ist, wer die meisten
    Stimmen auf sich vereinigt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§ 9    Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenführer/in und der/
    dem Schriftführer/in. Sie werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlen gewählt.

    Der/die Leiter/in des Kindergartens oder ein/eine im Kindergarten beschäftigte/r Erzieher/in gehört dem Vorstand Kraft seiner/   
    ihrer Funktion als stimmberechtigtes Mitglied an.

2.Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    – dem vertretungsberechtigten Vorstand,

    – und bis zu drei Beisitzern des Elternbeirates.

3.Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl
    eines neuen Vorstandes weiter. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die verbleibende
    Amtszeit ein neues Mitglied bestimmen.

4.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenführer/in und
    der/die Schriftführer/in.

5.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

6.Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Arbeitsgruppen einzusetzen.

§ 9 A    Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer sowie zwei Stellvertreter. Diese dürfen
    nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist nicht zulässig.

2.Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
    sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
    Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
    Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 10    Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er nimmt ferner die Aufgaben wahr, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Kosten werden ihnen erstattet.

§ 11    Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kindertagesstätte, die Stadt Dassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kindergartenförderung des Kindergartens Löwenherz Lauenberg zu verwenden hat.

„Wir müssen uns bewegen, sonst bewegt sich nichts“